Scroll Top
sportlifeone AG | Zürcherstrasse 310 | CH - 8500 Frauenfeld
busy-agent angepasst

Durch die stark gestiegene Kommerzialisierung und Professionalisierung des Sports hat auch die professionelle Betreuung von Athleten an Bedeutung gewonnen. Grundlage einer solchen Betreuung bildet regelmässig ein sogenannter Sportlermanagementvertrag, d.h. ein Vertrag zwischen einem Sportler- oder Spielerberater (auch Sportagent, Manager oder Agent genannt) sowie einem Sportler. Oft wird im Rahmen eines Managementvertrages vereinbart, dass der Manager neben der Managementtätigkeit für die Sportlerin auch vermittelnd tätig sein soll. Der Sportler soll von allen «nicht sportlichen» Tätigkeiten entlastet werden und sich auf seine sportliche Leistungsfähigkeit konzentrieren können. Die Entlastung durch einen Manager birgt aber auch gewisse Risiken, da sich Sportler je nach Umfang der Aufgaben ihres Managers in eine hohe Abhängigkeit begeben und es immer wieder vorkommt, dass insbesondere junge Athleteninnen und Athleten wirtschaftlich ausgenutzt werden.

Von Gabriel Nigon / Stephanie Ruf, nigon Rechtsanwälte | Notariat

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Sportlervermittlungsvertrag (auch Spielervermittlungsvertrag genannt) und sollen Rechte und Pflichten des Agenten und der Sportlerin unter dem Blickwinkel des Schweizer Rechts aufzeigen. Im Vordergrund stehen dabei Bestimmungen des Auftragsrechts, des Mäklerrechts sowie des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) sowie der Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG). Neben den staatlichen Vorschriften sind auch Regelungen von Spielerverbänden zu beachten.
Durch den Sportlervermittlungsvertrag wird dem Vermittler die Aufgabe übertragen, gegen entsprechendes Entgelt, meistens in Form einer Provision, für den Sportler einen neuen Verein bzw. Arbeitgeber zu suchen.

Voraussetzungen

1. Betriebsbewilligung

Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit im Inland vermittelt, benötigt in der Schweiz eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Vermittelt ein Agent, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen, macht er sich strafbar.
Wenn die Vermittlung entschädigt wird, muss der Agent einen schriftlichen Vertrag mit seinem Spieler abschliessen. Der Vertrag muss die Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung festlegen. Der Agent ist seinem Mandanten (Sportler) zu Treu und Glauben verpflichtet, woraus sich die Pflicht des Agenten ableitet, ausschliesslich die Interessen des Sportlers zu vertreten.

2. Verbot von Interessenkonflikten

Ein Interessenskonflikt liegt beispielsweise vor, wenn der Agent vom Verein des Spielers, den er vertritt, bezahlt wird anstatt vom Spieler selbst. Der Agent darf ausschliesslich von seinem Mandanten entschädigt werden. Mit anderen Worten; ein Agent kann nicht die Interessen einer Spielerin vertreten und gleichzeitig in einer finanziellen und/oder rechtlichen Verbindung zu einem Verein stehen, gegenüber dem er die Interessen seines Mandanten vertritt. Tut er dies, so verletzt er nicht nur seine vertraglichen Pflichten, sondern auch das Verbot von Interessenkonflikten. Handelt er gegen die Interessen seines Mandanten, verliert er seinen Anspruch auf Entschädigung und die Erstattung seiner Ausgaben und macht sich unter Umständen gar strafbar.
Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn jemand ausschliesslich zwischen einem Verein und einem Spieler vermittelt («einfache Vermittlung»), ohne vertraglich an eine der beiden Parteien gebunden zu sein. In einem solchen Fall kann der Vermittler vom Verein unter gewissen, strengen Bedingungen und sofern jeglicher Interessenskonflikt ausgeschlossen ist, entschädigt werden.

3. Vergütung

Die schweizerische Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung sieht eine Obergrenze für die Vergütung der Vermittlungstätigkeit vor. Diese gilt entsprechend auch für die Vermittlung von Sportlern. Eine Agentin, die als Vermittlerin für ihren Spieler einen neuen Verein sucht und mit diesem Verein für seinen Spieler einen Arbeitsvertrag aushandelt, darf höchstens 5% des Bruttolohns des Spielers im ersten Vertragsjahr als Provision erhalten, die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen (Art. 20 AVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG). Der Höchstbetrag von 5% gilt allerdings nur, wenn die Vergütung dem Agenten vom Athleten bezahlt wird und nicht vom Verein. Die Provision ist in der Regel erfolgsabhängig, d.h. sie ist nur geschuldet, wenn zwischen dem Sportler und dem Verein infolge der Tätigkeit des Vermittlers tatsächlich ein Vertragsverhältnis zustande kommt. Die Parteien sind jedoch frei auch für das blosse Tätigwerden des Vermittlers eine Vergütung zu vereinbaren.
Die Vergütung für eine Vermittlertätigkeit und diejenige für Management-Leistungen (im AVG als besonders vereinbarte Dienstleistungen bezeichnet) müssen zwingend im Vertrag getrennt aufgeführt und getrennt berechnet werden (Art. 9 Abs. 1 AVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AVV). Die Vergütung von Management-Leistungen hat grundsätzlich nach Stundentarif zu erfolgen und darf nur ausnahmsweise und unter Einhaltung strenger vertraglicher Verpflichtungen des Agenten als Prozentsatz des Lohnes des Spielers vereinbart werden.

4. Unzulässiger Vertragsinhalt

Unzulässig ist es im Vermittlungsvertrag eine Provision zu vereinbaren, für den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber und ohne Unterstützung des Vermittlers (Art. 8 Abs. 2 lit. b AVG).
Ebenfalls unzulässig sind sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen, d.h. eine Vereinbarung die den Stellensuchenden hindert sich an einen anderen Vermittler zu wenden (Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG). Es muss den Parteien möglich sein, den Vertrag jederzeit frist- und vorbehaltlos zu kündigen.

Fazit

Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und um die Interessen von Sportler und Agent zu schützen sollte bzw. muss ein schriftlich vereinbarter Vermittlungsvertrag die Vertragsdauer, den Umfang der Leistungen des Agenten sowie die Berechnung und Modalitäten der Vergütung beinhalten.
Da die Bedürfnisse und die Ausgestaltung von Sportlervermittlungsverträgen oder Sportmanagementverträgen sehr individuell sind und stark variieren, empfiehlt sich vor Abschluss eines solchen Vertrages eine rechtliche Beratung.

 

Weiterführende Informationen:

Gesetzliche Grundlagen, Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/arbeitsvermittler/private-arbeitsvermittlung-und-personalverleih.html

Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe:
http://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis

Reglement zur Arbeit mit Vermittlern FIFA:
https://resources.fifa.com/image/upload/reglement-zur-arbeit-mit-vermittlern-2367766.pdf?cloudid=rqykhyixj5z5lcvritip

Reglement zur Arbeit mit Vermittlern des SFV:
https://org.football.ch/portaldata/28/Resources/dokumente/de/04_nichtamateure_und_vermittler/4.4_SFV-Reglement_Arbeit_mit_Vermittlern.pdf

Weitere Beiträge

Loading...